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Idee

Freie Schulen: Ja! Aber wie geht das?

Stell Dir vor, es gäbe zahlreiche, komplett unterschiedliche Schulen – und es läge an Dir bzw. Euch Eltern frei zu entscheiden, welche Schule für Euer Kind/Eure Kinder die geeignetste wäre!

Stell Dir vor, jede Schule könnte völlig frei bestimmen, WIE und WAS sie unterrichten wollte. Inhalt sowie Stil und Methode.

Stell Dir vor, es gäbe keinerlei behördliche Vorgaben, welche die Schulen in ihrer Aufgabe der Bildung einschränken würden. Keine staatlich verordneten Lehrpläne, Auflagen an Schulen oder an Lehrkräfte und dergleichen.

Das klingt nach Wunschdenken und doch wird immer deutlicher, dass genau das sich realisieren will: Schulen, die ganz individuell auf die Anlagen und Bedürfnissen der Schüler eingehen können.

Es gibt doch Privatschulen, wirst Du vielleicht denken. Ja, aber Privatschulen leiden meist unter chronischem Geldmangel bei gleichzeitig einschränkenden Vorschriften durch die Behörden.

Wie also könnte man freie Schulen bzw. ein freies Bildungswesen schaffen?

Die Antwort kommt aus dem Wissen von der sozialen Dreigliederung (Rechtsleben, Wirtschaftsleben, Geistesleben) und könnte mit dem nachfolgenden Vorschlag realisiert werden.

Der Vorschlag denkt eine Verfassungsänderung der Schweizer Bundesverfassung an, welche durch eine Volksinitiative vorbereitet werden könnte.

Wer sich angesprochen fühlt – durch Kritik oder Sympathie – melde sich doch per Kommentar oder Email. Vielleicht wird mehr aus dieser – jetzt noch – blossen Idee?

Entwurf eines Verfassungsartikels
«Freie Schulen dank Bildungsgutscheinen“

  1. Präambel
    1. Wissenschaft, Kultur und Bildung gehören zum nährenden Boden für alles, was in einer Gesellschaft entstehen kann. Er entspringt den Fähigkeiten und Talenten ihrer Mitglieder. Jeder Mensch bringt besondere Talente in diese Welt. Nur Freiheit ermöglicht ein individuelles eingehen und entwickeln dieser Anlagen. Sie nicht oder nur zum Teil zum Ausleben zu bringen, bedeutet, auf ihre Früchte für die Gesellschaft zu verzichten. Inhaltliche Einflüsse aus Politik und Wirtschaft führen unweigerlich zu einer Einengung dieser notwendigen Freiheit. Die Politik muss sich deshalb auf die rechtlichen Rahmenbedingungen beschränken und nur Regelungen erlassen, welche die Menschen als solche in ihrer Gleichheit betreffen. Ein solches Rechtsleben darf selbst nie als Schule oder ihr finanzieller Unterstützer in Erscheinung treten. Es hat nur zu bestimmen, ob eine Schulpflicht besteht und dass ihre Finanzierung gewährleistet ist.
  1. Schule und Bildung
    1. Jeder Mensch hat ein Recht auf Bildung.
      1. Jedes Kind hat Anrecht auf Schulbildung vom 6. bis zum 18. Lebensjahr.
      2. Jeder Erwachsene hat Anrecht auf 4 Jahre Weiterbildung.
    2. Es herrscht das Prinzip der freien Schulwahl.
    3. Schulen dürfen frei gegründet werden.
    4. Jede Schule ist frei, welche Bildung sie anbietet. 
    5. Die Schulverwaltung ist von aktiven Lehrkräften zu führen.
    6. Jede Lehrkraft soll frei nach bestem Wissen und Können unterrichten.
    7. Die Koordination von z.B. Lehrinhalten, Prüfungen und Abschlussauszeichnungen (Diplome etc.) steht den Schulen frei.

3. Bildungsgutscheine

  1. Jeder Mensch erhält Bildungsgutscheine, die er selbst – oder bei Minderjährigkeit seine Weisungsberechtigten – einlösen kann nach eigener Wahl und Verfügbarkeit der Schule.
  2. Altersgebundene Bildungsgutscheine, die nicht eingelöst werden, erlöschen, wenn das Alter überschritten wird.
    1. Erloschene Bildungsgutscheine werden anteilig an alle Schule ausbezahlt.
  3. Bildungsgutscheine können nicht in bar oder anderweitig an die Auszubildenden ausbezahlt werden.
  1. Finanzierung
    1. Alle Menschen zahlen nach ihrer wirtschaftlichen Leistungskraft einen gleichen Anteil ihres Einkommens in eine dafür bestimmte Treuhandgesellschaft ein.
    2. Jede Wohngemeinde bestimmt in demokratischer Weise, welche Treuhandgesellschaften dafür in Frage kommen.
    3. Die Treuhandgesellschaften überweisen den Betrag, der mit dem Bildungsgutschein verknüpft ist, an die entsprechende Schule.
    4. Ein Ausschuss der Schulen, die eine Mehrheit der Ausbildungen leistet, bestimmt in Vertretung aller Schulen die Höhe der Bildungsgutscheine, um den fortlaufenden Lehrbetrieb zu gewährleisten.
    5. Die Höhe der Bildungsgutscheine sind demokratisch in den Wohngemeinden gutzuheissen. 
    6. Für den Vollzug der Zahlungen an die Treuhandgesellschaften sind die Wohngemeinden verantwortlich.